Art. 54 MWSTV

Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle

1 Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Lebensmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist:
  1. a. wem die Vorrichtungen gehören;
  2. b. ob der Kunde oder die Kundin die Vorrichtung tatsächlich benutzt;
  3. c. ob die Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden und Kundinnen den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen.
2 Nicht als Konsumvorrichtungen gelten:
  1. a. blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörige Tische, die in erster Linie als Ausruhmöglichkeit dienen;
  2. b. bei Kiosks oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen der Mieter und Mieterinnen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 17 Abs. 3 MWSTV: Gruppenbesteuerung
    · 29.06.1999 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gastgewerbliche Leistung; Hauslieferung von Pizzas; Steuersatz
    · 31.01.1997 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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