Sachverhalt
Die [X.] Forschungsstiftung, eine Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB, unterstützt die langfristige Interessensicherung der [Z. AG] und ihrer Konzerngesellschaften als unabhängige, technologieorientierte Unternehmen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte in den Monaten September und November 1997 bei der Stiftung eine Kontrolle gemäss Art. 50 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV) durch. Überprüft wurde der Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 30. September 1997. In der Folge erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Ergänzungsabrechnung über eine Nachbelastung von Fr. 5'376'638.--. Dieser Betrag setzte sich aus verschiedenen Positionen zusammen, wobei es sich im Wesentlichen um zu viel in Abzug gebrachte Vorsteuern handelt.
Die Stiftung wandte sich gegen die Nachbelastung und erhob Einsprache, die jedoch abgewiesen wurde. Anschließend beantragte die Stiftung die Aufhebung des Einspracheentscheides bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, die die Beschwerde abwies. Daraufhin legte die Stiftung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt hat. Der Vorsteuerabzug ist nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige die Eingangsleistung für steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen verwendet. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die von ihr bezogenen Eingangsumsätze tatsächlich für Ausgangsumsätze verwendet wurden.
Das Bundesgericht wies auch die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, dass die von ihr erbrachten Leistungen entgeltlich seien, da sie dem Konzern und Dritten entgeltlich erbracht würden.…