Erwägungen

Die X. AG und mehrere Banken (A., B., C., D.) beantragten, gemeinsam als ein einziger Steuerpflichtiger für die Mehrwertsteuer behandelt zu werden (Gruppenbesteuerung). Die Eidgenössische Steuerverwaltung lehnte dies ab, da es an der erforderlichen engen Verbindung und einheitlichen Leitung der Unternehmen fehle. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission kam zum Schluss, dass Art. 17 Abs. 3 MWSTV, der die Gruppenbesteuerung regelt, verfassungswidrig sei.

Sowohl die X. AG und Banken als auch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der X. AG und Banken ab und hiess jene der Steuerverwaltung gut.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob der Bundesrat beim Erlass von Art. 17 Abs. 3 MWSTV seine Kompetenzen überschritten und gegen die in Art. 8 Abs. 2 ÜbBest. BV verankerten Grundsätze verstoßen hat.

Es kam zum Schluss, dass die Gruppenbesteuerung mit Art. 8 ÜbBest. BV vereinbar ist, soweit sie den wirtschaftlichen Merkmalen und der tatsächlichen Eingliederung der Unternehmen Rechnung trägt. Das Erfordernis einer einheitlichen Leitung, die eine hierarchische Struktur der Über- und Unterordnung voraussetzt, ist ausreichend, um die betreffenden Unternehmen als einen…