Erwägungen

Der Fall betrifft einen Berufsverband (Beschwerdegegner), der sich 1995 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige eintragen ließ. Bei einer Kontrolle der Steuerjahre 1995 bis 1998 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdeführerin) fest, dass die vom Verband erhobenen Mitgliederbeiträge von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Daher korrigierte sie die geltend gemachten Vorsteuern und löschte den Verband aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen. Der Verband erhob Einsprache gegen die Löschung und die Nachbelastung. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission gab der Beschwerde teilweise statt und wies die Sache zur Berechnung der Mehrwertsteuer abzüglich Vorsteuer an die Verwaltung zurück. Sie stellte fest, dass der Verband zu Recht nicht als mehrwertsteuerpflichtig erklärt wurde und die abgelieferte Steuer ihm zurückzuerstatten sei. Gegen diesen Entscheid erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Streitgegenstand durch die Beurteilung der Rückerstattungsfrage zulässigerweise ausgedehnt wurde, da ein enger Zusammenhang zwischen der Frage der Steuerpflicht und der Rückerstattung der zu Unrecht bezahlten Steuern besteht. In materieller Hinsicht hält das Bundesgericht fest, dass bei der Rückerstattung nicht geschuldeter Mehrwertsteuer das Prinzip der Selbstveranlagung zu beachten ist. Der Steuerpflichtige trägt die Verantwortung für…