Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [X.] , arbeitet als selbständiger Taxihalter in der Stadt [Y.] . Eine Kontrolle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung im März 2000 ergab, dass die Geschäftsbücher den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung nicht genügten. Deshalb wurde der Umsatz auf der Basis der geschäftlich gefahrenen Kilometer sowie der Anzahl Fahrten ermessensweise ermittelt. Der Beschwerdeführer wurde per 1. Oktober 1995 in das Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung forderte für die Steuerperioden des 3. Quartals 1995 bis zum 2. Semester 1999 Mehrwertsteuern von Fr. 30'622.-- nach.
Der Beschwerdeführer hat am 22. Februar 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass er nicht der Mehrwertsteuer unterliege. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Jahr 1995 aufgrund der erfassten Einnahmen davon ausgegangen, dass er nicht mehrwertsteuerpflichtig sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers geprüft und festgestellt, dass die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der Inlandsteuer erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat seine gesetzlichen Pflichten allein mit der Führung von Standbüchern nicht erfüllt und hat kein Kassabuch geführt, anhand dessen hätte festgestellt werden können, ob er der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt oder nicht.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat gestützt auf Art. 48 MWSTV zu Recht eine Ermessenseinschätzung vorgenommen, da die vom Beschwerdeführer gemachten Aufzeichnungen zahlreiche und erhebliche Mängel aufweisen und auch lückenhaft sind. Die Schätzungsmethode, die die Eidgenössische Steuerverwaltung angewandt hat, erscheint als sachgerecht und trägt den…