Erwägungen
Im Jahr 1960 gründeten die X. AG als Fondsleitung und eine Treuhandgesellschaft als Treuhänderin einen Immobilien- und Wertschriften-Anlagefonds. Auf den 1. Februar 1967, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Anlagefonds, meldeten sich die beiden Gesellschaften bei der Eidgenössischen Bankenkommission an, um die Bewilligung zur Weiterführung der Geschäfte zu erhalten.
Kurz darauf beschlossen die beiden Gesellschaften, den Anlagefonds aufzulösen. Im Frühjahr 1969 erstattete die X. AG Strafanzeige gegen ihren Direktor [C.] wegen Veruntreuung und weiterer Verfehlungen. [C.] wurde daraufhin von der Generalversammlung der X. AG als Mitglied des Verwaltungsrates abberufen.
Mit Verfügung vom 26. September 1969 entzog die Eidgenössische Bankenkommission der X. AG die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit und ernannte an ihrer Stelle einen Sachwalter für den in Liquidation stehenden Anlagefonds. Ferner verpflichtete sie die X. AG, für Ansprüche der Anleger den Betrag von Fr. 3'500,000.-- sicherzustellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Artikel 44 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds die Aufsichtsbehörde der Fondsleitung, welche ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten grob verletzt, die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit entziehen muss. Im vorliegenden Fall habe der Direktor [C.] während seiner Tätigkeit für die X. AG einem Architekten aus Mitteln des Anlagefonds Darlehen für persönliche Zwecke gewährt, diese Zuwendungen fälschlich als Bauvorschüsse dargestellt und anschließend Millionenbeträge zum Nachteil des Fonds veruntreut. Damit habe er seine Pflichten als Direktor und Verwaltungsratsmitglied grob verletzt.
Auch der Verwaltungsratspräsident B. habe seine Pflichten grob verletzt, indem er die anderen…