Erwägungen

K. überschritt am 14. März 1996 in Trimbach die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h. Daraufhin bestrafte ihn das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn mit einer Busse von Fr. 350.--. Am 20. Juni 1996 entzog das Departement des Innern des Kantons Solothurn K. den Führerausweis für die Dauer eines Monats. K. erhob Beschwerde gegen den Führerausweisentzug, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundesamt für Polizeiwesen führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Führerausweis für die Dauer eines Monats zu entziehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG objektiv gegeben ist, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies entspricht einer groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG. Die erhöhte abstrakte Gefahr innerorts ergibt sich aus der grösseren Zahl an…