Erwägungen

Der Beschwerdeführer, X., hat im Januar 2010 zum zweiten Mal den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich absolviert. Da er die Prüfungen nicht bestanden hat, wurde er von weiteren Prüfungen ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung des Dekanats und der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erhob X. Beschwerde.

X. beantragte die Aufhebung der Entscheide und die Wiederholung der drei schriftlich geprüften Hauptfächer in einem mündlichen Verfahren vor einem neutralen Gremium sowie die normale Fortsetzung der mündlichen Prüfungen im ordentlichen Verfahren zur Beendigung des Lizentiat II-Studiums.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es kam zum Schluss, dass das Behindertengleichstellungsgesetz auf die unter kantonaler Hoheit stehende Universität Zürich nicht anwendbar ist. Stattdessen sind behinderte Studierende auf den Schutz des allgemeinen Diskriminierungsverbots nach Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung angewiesen.

Das Bundesgericht bejahte zwar eine Rechtsverweigerung durch das Dekanat, da es eine Anfrage des Beschwerdeführers zur Aufteilung der Prüfungen auf mehrere Teile nicht beantwortet hatte. Es warf dem Beschwerdeführer jedoch vor, die Prüfungen trotz Nichtbeantwortung seiner Anfrage absolviert und erst nach Bekanntwerden des Scheiterns entsprechende…