Erwägungen

Der 1973 geborene, portugiesische Staatsangehörige J. war seit dem Jahr 2001 jeweils mit einem saisonal befristeten Arbeitsvertrag als Bauhilfsarbeiter in der Firma X. angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Mai 2006 starb er an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Die SUVA sprach den beiden Kindern M. (1997) und S. (2000) mit Wirkung ab 1. Juni 2006 je eine Halbwaisenrente aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 35'197.- zu.

Die Mütter von M. und S. gelangten mit Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerden abwies. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragten die Mütter die Zusprechung einer Halbwaisenrente auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 57'000.-.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass für die Bemessung der Halbwaisenrenten gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) der effektiv während der befristeten Beschäftigung erzielte Lohn massgebend ist, ohne dass eine Umrechnung auf ein Jahreseinkommen vorzunehmen ist. Die Koordinierungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verpflichten die Schweiz nicht, bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes das in Portugal erzielte Entgelt zu berücksichtigen.

Weiter erachtete das Bundesgericht die Beschränkung…