Erwägungen

Am 21. März 1969 schloss die Feras Anstalt in Vaduz (Treugeber) mit der Banca Vallugano SA in Lugano (Treuhänderin) einen Treuhandvertrag, aufgrund dessen die Feras 50.000 Dollar auf ein Konto bei der Bank einzahlte. Diese Mittel sollten zu vorher festgelegten Bedingungen "im Namen der Bank, aber auf Rechnung und Risiko des Treugebers" an bestimmte ausländische Einrichtungen oder Privatpersonen verliehen werden. Die Zinsen sollten dem Treugeberkonto gutgeschrieben werden, während die Bank Anspruch auf eine Provision auf den Darlehensbetrag hatte.

Im Mai 1971 ließ die Zivilkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin die Banca Vallugano in ein Nachlassverfahren eintreten. Der Nachlassverwalter widersprach dem Ausschluss der Treuhandkonten vom Nachlassverfahren. Anschließend wurde der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestätigt und die Forderungen der Inhaber der Treuhandkonten in die fünfte Klasse eingestuft.

Die Inhaber der Treuhandkonten haben beantragt, die strittigen Forderungen aus der Konkursmasse auszuschließen und die Bank zu verurteilen, ihnen die für ihre Rechnung vereinbarten Forderungsbeträge zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen zu zahlen. Sie berufen sich auf Art. 401 OR und argumentieren, dass die Bank in einem Verhältnis der indirekten Stellvertretung gehandelt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die vorliegenden Verträge dem Auftragsverhältnis unterfallen, da sich die Bank verpflichtet hatte, im eigenen Namen, aber im Interesse des Kunden, Darlehensverträge mit anderen auf dem Euromarkt tätigen Banken abzuschließen. Daher findet Art. 401 OR Anwendung, der den Übergang der vom Beauftragten erworbenen Forderungen auf den Auftraggeber regelt.

Das Gericht hat…