Erwägungen
Der Kanton Zürich, die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) und die Helsana Versicherungen AG schlossen am 8./9. Februar 2001 einen Rahmenvertrag über die obligatorische Krankenpflegeversicherung für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die von den zuständigen Fürsorgebehörden ganz oder teilweise unterstützt werden. Dieser Rahmenvertrag sieht eine eingeschränkte Wahl des Leistungserbringers sowie die Kostenvergütung nach dem System des tiers payant vor.
Der nicht auf der sogenannten Asyl-Hausarztliste stehende Dr. med. M. behandelte in der Zeit vom 25. Juli bis 15. August 2001 den vom 1. April bis 31. August 2001 mittels Rahmenvertrag versicherten Asylbewerber K. Als Dr. med. M. von der Helsana mit Rechnung vom 4. Oktober 2001 die Vergütung der erbrachten Leistungen forderte, lehnte die Helsana die Kostenübernahme ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die im Rahmenvertrag vorgesehene Beschränkung der Wahl der Leistungserbringer als zulässig. Diese Beschränkung stützt sich auf Art. 41 Abs. 4 KVG sowie Art. 26 Abs. 4 AsylV 2.
Das Bundesgericht führt aus, dass die Fürsorge bzw. Sozialhilfe nicht das Leistungsniveau gewährleisten muss, das sich fürsorgeunabhängige Personen aus eigenen Mitteln leisten könnten. Das fürsorgepflichtige Gemeinwesen…