Erwägungen

A. - Mit einer schriftlichen Vereinbarung vom 29. März 1983 verpflichtete sich der Kläger I., dem Beklagten F. 30.000 Franken zu bezahlen, wenn F. ihm den Kauf einer Liegenschaft in Zürich vermittele. Am 30. März 1983 ließ sich F. vom Verkäufer V. eine Mäklerprovision von 40.000 Franken versprechen. Am 5. April 1983 wurde der Kaufvertrag zwischen I. und V. beurkundet. V. bezahlte F. die 40.000 Franken, während I. die Zahlung der Provision an F. verweigerte.

B. - F. betrieb I. auf Zahlung der 30.000 Franken und erhielt provisorische Rechtsöffnung. I. klagte erfolglos auf Aberkennung. Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, das den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte, hat I. Berufung beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht hält fest, dass die Doppelmäkelei in diesem Fall zulässig ist, da sich der Beklagte F. darauf beschränkte, beiden Parteien die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses anzuzeigen, ohne darüber hinaus wesentlich für den Käufer oder Verkäufer tätig zu werden. Die Vereinbarung vom 29. März 1983 enthielt keinen Widerspruch zur Doppelmäkelei, und der Kläger I. musste als erfahrener Immobilienakteur damit rechnen, dass F. auch für den Verkäufer tätig werden wollte.

2. Eine Pflicht des Mäklers, den Auftraggeber über seine Doppelstellung aufzuklären, besteht nur in Fällen, in denen die Zulässigkeit der Doppelmäkelei zweifelhaft ist.

3. a) Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 417 OR zwingendes Recht ist und ein Verzicht auf die Herabsetzung eines unverhältnismäßig hohen Mäklerlohns nicht möglich ist. Entscheidend ist die Summe aller Mäklerlöhne, die der Doppelmäkler erhält, und nicht die Einzelbeträge im Verhältnis zum Kaufpreis.

b) Das Bundesgericht erachtet die Gesamtprovision von…