Erwägungen
K. (Jahrgang 1951) arbeitete bis Ende 2000 bei der Z. AG und war bei deren Pensionskasse versichert. Zum 1. Januar 2001 wechselte er zur Firma Y. AG (heute: X. AG) und damit zur dortigen Pensionskasse. Am 1. Februar 2011 wurde K. vorzeitig pensioniert. Die Pensionskasse der X. AG teilte ihm mit, dass er neben einer Altersrente von CHF 3'739 eine Zusatzrente von CHF 1'000 pro Monat bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs erhalten würde.
K. erhob Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit dem Ziel, eine höhere Zusatzrente von CHF 1'500 pro Monat zu erhalten. Das kantonale Gericht sprach ihm eine um CHF 500 erhöhte Zusatzrente für fünf Jahre zu.
Die Pensionskasse der X. AG führte Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die fragliche Zusatzrente zur weitergehenden Vorsorge gehört und sowohl im Bestand als auch in der Höhe qualifiziert zugesichert war. Grundsätzlich können Vorsorgeeinrichtungen Leistungen nur erbringen, die mit dem vorhandenen Kapital finanzierbar sind. Bei Unterdeckung sind sie verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu treffen.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Senkung der Zusatzrente um ein Drittel…