Erwägungen
[G.] und Frau P. sind seit 1979 geschieden und haben Kinder, darunter Suzanne, geboren am 22. Dezember 1967, die der Mutter anvertraut wurde. Das Scheidungsurteil sah einen Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus und bis zum Alter von höchstens 25 Jahren vor, sofern die Voraussetzungen erfüllt waren. [G.] stellte die Zahlung des Beitrags ab dem 1. November 1988 ein.
Suzanne [G.] hat einen Antrag auf Zahlung eines monatlichen Beitrags bis zum Ende ihres Studiums der Rechtswissenschaften oder Bibliothekswissenschaften gestellt. Am 22. Februar 1990 verurteilte das Erstgericht den Vater zur Zahlung eines monatlichen Beitrags von 1'000 Franken ab dem 1. Januar 1990 sowie einer Prozesskosten-Vorschuss von 3'000 Franken. [G.] legte Berufung beim Appellationsgericht ein, das die Entscheidung bestätigte.
[G.] erhob eine öffentlich-rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Das Bundesgericht gab der Beschwerde in dem Umfang statt, in dem sie zulässig war.
Erwägungen
Gemäß Art. 277 Abs. 2 ZGB müssen die Eltern, wenn das Kind seine Ausbildung bei Erreichen der Volljährigkeit nicht abgeschlossen hat, insoweit, als es ihnen zuzumuten ist, den Unterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung innerhalb der üblichen Fristen weiterführen.
Der Richter muss alle Umstände prüfen, insbesondere die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kind. Er kann die…