Erwägungen

N. war seit 1974 Verwaltungsrat der O. AG, einer liechtensteinischen Gesellschaft, die 1990 in Konkurs ging. Unter den geschädigten Gläubigern befanden sich auch A. und Konsorten (Kläger), die Gelder bei der Bank P. Ltd. in Kingstown (St. Vincent und die Grenadinen) angelegt hatten. N. hatte seine eigenen Gelder bei der Bank P. Ltd. rechtzeitig sichergestellt, während die Kläger ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen konnten. Die Kläger verklagten N. auf Arrestprosequierung.

Das Bezirksgericht Sargans und das Kantonsgericht St. Gallen wiesen die Klage ab. Die Kläger erhoben Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass liechtensteinisches Recht anwendbar ist. Zwar argumentierten die Kläger, dass deutsches Recht gelten müsse, da der Erfolgsort in Deutschland liege, wo sich ihr Vermögen befunden habe. Das Bundesgericht wies dies jedoch zurück.

Gemäß Art. 133 Abs. 2 IPRG ist bei Fehlen einer Rechtswahl und unterschiedlichem Wohnsitz von Schädiger und Geschädigtem allein das Recht des Erfolgsortes maßgebend, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. Das Bundesgericht führte…