Erwägungen

Die A. GmbH meldete im Zeitraum vom 3. Januar 2012 bis zum 9. Februar 2016 Einfuhren von Holzerzeugnissen aus der Europäischen Union definitiv präferenziell an, obwohl im Zeitpunkt der Zollanmeldung keine gültigen Ursprungsnachweise vorlagen. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) forderte daraufhin Nachzahlungen wegen ungerechtfertigter Präferenzabfertigung.

Das Bundesgericht entschied, dass für Einfuhren mit einem Warenwert unter 6.000 EUR gemäß Art. 22 Abs. 8 des Freihandelsabkommens-Protokolls Nr. 3 von 2005 die Ursprungserklärungen auf den Rechnungen auch nach der Einfuhr, jedoch spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr, vorgelegt werden können. Die erhobenen Nachforderungen sind insoweit unzulässig, als die Erklärungen fristgerecht eingereicht wurden.

Hingegen sind Ursprungsnachweise, die später als zwei Jahre nach dem Datum der jeweiligen Einfuhr vorgelegt wurden, aufgrund ihrer Gültigkeitsdauer von vier Monaten nach Ausstellung nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Erwägungen

Das Bundesgericht legte die Bestimmungen des Freihandelsabkommens-Protokolls Nr. 3 unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Auslegungsgrundsätze aus. Dabei kam es zum Schluss, dass Art. 22 Abs. 8 des Protokolls für Einfuhren mit niedrigem Warenwert die nachträgliche Vorlage von Ursprungserklärungen innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr ausdrücklich zulässt. Dies gelte unabhängig von den Vorschriften des schweizerischen Zollverfahrensrechts, da Art. 2 Abs.…