Erwägungen
Der seit 10. Januar 1995 verwitwete M. erhielt ab Januar 1997 eine ordentliche Witwerrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Im Februar 2009 teilte die Gemeindeverwaltung mit, dass M. sich bereits am 15. Juni 2001 wieder verheiratet hatte. Daraufhin verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich am 14. April 2009 die rückwirkende Aufhebung der Witwerrente ab Juli 2001 und forderte die unrechtmäßig bezogenen Rentenbeträge ab Mai 2004 in Höhe von 20'192 CHF von M. zurück. M. stellte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung, das die Ausgleichskasse mangels guten Glaubens ablehnte.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab der Beschwerde von M. gegen den Einspracheentscheid statt, bejahte den guten Glauben und wies die Sache zur Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzung der großen Härte an die Ausgleichskasse zurück.
Die Ausgleichskasse führte Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben ist. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.
Da M. den Nachweis einer fristgerechten Meldung der Wiederverheiratung nicht erbringen…