Erwägungen

[A.] wurde am 2. August 2007 vom Friedensgericht des Bezirks Vevey zum vorläufigen Vormund von [C.] ernannt. Später beantragte B., der Sohn von [C.], die Absetzung von [A.], was am 24. Juli 2008 angeordnet wurde. Das Friedensgericht ernannte dann Frau [D.] als vorläufige Vormündin.

Am 3. Dezember 2008 schloss das Friedensgericht die Untersuchung zur Entmündigung von [C.] ab, hob die Maßnahme der vorläufigen Vormundschaft auf und entband Frau [D.] von ihrem Mandat als vorläufige Vormündin. Es ordnete eine freiwillige Vormundschaft für [C.] an und ernannte die Notarin Frau [D.] zur Vormündin. Das Friedensgericht bestimmte auch [E.], um die Konten der Verwaltung der Vermögenswerte von [C.] für den Zeitraum vom 6. August 2007 bis zum 10. Juli 2008 zu erstellen, und forderte [A.] auf, ihm alle relevanten Unterlagen für diesen Zeitraum zu übermitteln.

[A.] legte Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Waadt ein, das die Beschwerde für gegenstandslos erklärte, aber präzisierte, dass es dem Friedensgericht obliegt, die Konformität der Konten zu prüfen, sie zu genehmigen oder abzulehnen und sie von einem Dritten erstellen zu lassen, indem es eine neue, anfechtbare Entscheidung trifft.

Am 16. Juni 2009 lehnte das Friedensgericht die am 5. März 2009 von [A.] vorgelegten Konten ab und beauftragte die Treuhandgesellschaft [E.], die Konten für den Zeitraum vom 6. August 2007 bis zum 10. Juli 2008 auf Kosten des abgesetzten Vormunds [A.] zu erstellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Entscheidung, die Schlussrechnung des Vormunds nicht zu genehmigen und einem Dritten deren Erstellung zu übertragen, nicht endgültig im Sinne von Art. 90 BGG ist, sondern eine Zwischenentscheidung gemäß Art. 93 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung ist ein Zwischenschritt zur (endgültigen) Entscheidung über die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung (Art. 451 ZGB) und der Entlassung des Vormunds aus seinen Funktionen (Art. 453 Abs. 1 Satz 2 ZGB).

Das Bundesgericht weist das Argument des Beschwerdeführers zurück, wonach die angefochtene Entscheidung ihm einen…