Erwägungen

Der am 27. Januar 1997 geborene D. ist niederländischer Staatsangehöriger und wohnt mit seinen Eltern seit dem 1. August 2004 in der Schweiz. Im November 2004 meldete er sich wegen einer seit Geburt bestehenden Epilepsie (Geburtsgebrechen Nr. 387) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) an. Die IV-Stelle Schaffhausen lehnte das Begehren ab. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Beschwerde von D. gut und verpflichtete die IV-Stelle, ihm medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 387 zuzusprechen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheids.

Erwägungen

Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fallen Familienangehörige eines Arbeitnehmers, auch wenn sie selbst nicht erwerbstätig sind, in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eigene oder abgeleitete Rechte handelt. Die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten gilt nicht für Familienleistungen im Sinne der Verordnung.

Die medizinischen Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens sind als Leistungen bei Krankheit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 zu qualifizieren. Da der Beschwerdegegner als Familienangehöriger…