Erwägungen
Die Aktiengesellschaft S., B. und C. (Beschwerdeführer) mieteten am 28. Februar 1993 verschiedene Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten von der H. Liegenschaften AG. Die Mietverträge wurden auf 20 Jahre abgeschlossen und im Grundbuch vorgemerkt. Am 10. September 1996 wurde über die Vermieterin der Konkurs eröffnet, und die Liegenschaft wurde am 14. Mai 1998 versteigert. Die Bank X. (Beschwerdegegnerin) hatte als Grundpfandgläubigerin den Doppelaufruf verlangt, woraufhin ihr das Grundstück ohne die vorgemerkten Mietverträge zugeschlagen wurde.
Die Beschwerdeführer verblieben in den Räumlichkeiten, woraufhin die Beschwerdegegnerin beim Amtsgerichtspräsidium Entlebuch im Befehlsverfahren die Ausweisung der Beschwerdeführer verlangte. Das Obergericht des Kantons Luzern gab dem Gesuch statt, da die vorgemerkten Mietverträge nach dem Doppelaufruf nicht auf die Beschwerdegegnerin übergegangen seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht heißt die staatsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführer gut und hebt den obergerichtlichen Entscheid auf. Es führt aus, dass der Doppelaufruf gemäß Art. 142 SchKG zwar die vertragliche Dauer der Mietverträge beseitigen, aber den gesetzlichen Übergang der Mietverträge…