Sachverhalt
Die einfache Gesellschaft Obere Rhonetalleitung plant den Bau einer 380/220/132/65 Kilovolt (kV)-Hochspannungsleitung zwischen Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen. Das Projekt umfasst eine rund 35 km lange 380/220 kV-Doppelleitung und soll das bestehende 220 kV-Übertragungsnetz im Oberwallis ersetzen. Die Leitung ist Teil der wichtigen West-Ost-Verbindung von Mörel/Filet nach Airolo und gehört zum strategischen Übertragungsnetz der Schweiz.
Das Bundesamt für Energie (BFE) genehmigte die Planvorlagen mit Auflagen und Bedingungen und wies die Einsprachen ab. Gegen die Plangenehmigungsverfügung erhoben verschiedene Munizipal- und Burgergemeinden des Obergoms sowie Einzelpersonen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtene Plangenehmigung auf und wies die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen an das BFE zurück. Es hielt fest, dass dem Beweisantrag der beschwerdeführenden Gemeinden stattzugeben und eine Verkabelungsstudie einzuholen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der einfachen Gesellschaft Obere Rhonetalleitung und hob den angefochtenen Entscheid auf, soweit die Rückweisung auch zur Prüfung der Verkabelung im unteren Goms erfolgt ist. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf den Beweisantrag der Gemeinden eingetreten, für das gesamte Projekt eine Verkabelungsstudie einzuholen.
Das Gericht führte aus, dass die Gemeinden die Überprüfung eines Projekts und die Erarbeitung von Varianten nur insofern verlangen können, als dies zu einer Verbesserung des Projekts bzw. einer Verminderung seiner Auswirkungen aus Sicht von Natur und Landschaft auf ihrem Hoheitsgebiet führt. Die Gemeinden können und müssen daher grundsätzliche Einwände gegen die Linienführung bereits im Sachplanverfahren vorbringen.
Das Gericht prüfte auch die Bindungswirkung des Sachplans und stellte fest, dass die Bindung an den Sachplan nicht…