Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. trat am 1. März 1983 in die Dienste einer Rechtsvorgängerin der [Y. AG] ein. Im Dezember 1999 schloss die [Y. AG] mit den Sozialpartnern einen Gesamtarbeitsvertrag inkl. Sozialplan. Am 22. September 2002 wurde der [Y. AG] die provisorische Nachlassstundung gewährt. Der Sachwalter teilte den Arbeitnehmern mit, dass er nicht in die Arbeitsverhältnisse und in allenfalls bestehende Sozialpläne eintrete. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 kündigte die Y. AG "vorsorglich" das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30. April 2003. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen die Kündigung, die Parteien einigten sich jedoch nicht zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Nach Erlass des Schuldenrufs gab der Beschwerdeführer mit Anmeldung vom 13. Februar 2003 auch Forderungen aus dem Sozialplan ein. Am 6. November 2003 bestätigte der zuständige Gerichtspräsident den von der [Y. AG] mit ihren Gläubigern geschlossenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. In der Kollokationsverfügung vom November 2006 wurden Forderungen des Beschwerdeführers aus dem Arbeitsverhältnis in der ersten Klasse im Umfang von Fr. 35'222.10 anerkannt.

Mit Klage vom 11. Mai 2007 und Ergänzung vom 7. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Gerichtskreis Z. in der Nachlassliquidation der [Y. AG] die Anerkennung von Fr. 54'899.10, eventualiter von Fr. 40'297.10 brutto in der 1. Klasse. Die Klage wurde vom Gerichtspräsidenten und vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Es stellt fest, dass es sich bei der Kollokation von Ansprüchen aus einem…