Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Kaufvertrag zwischen Robert Gautschi und der Pfisterer AG, in dem die Pfisterer AG Gautschi 10 000 Exemplare eines Werkes unter Eigentumsvorbehalt verkaufte. Der Verkaufspreis betrug 132 000 Schweizer Franken, zahlbar über ein Spezialkonto bei der Kantonalbank Bern. Aufgrund von Verkaufsschwierigkeiten hat die Pfisterer AG die 9 400 unverkauften Exemplare zurückgenommen und die Zahlung des Preises für die 734 verkauften Exemplare gefordert. Die Streitfrage betraf den Betrag, den die Pfisterer AG für die verkauften und zurückgenommenen Exemplare fordern konnte.
Die wichtigsten Fakten sind wie folgt: Die Pfisterer AG hat Gautschi zwischen Juni und September 1959 10 134 Exemplare des Werkes geliefert. Gautschi konnte nur 734 Exemplare zu 44 Schweizer Franken pro Stück verkaufen. Die Pfisterer AG hat die verbleibenden 9 400 Exemplare zurückgenommen und die Zahlung des Preises für die verkauften Exemplare gefordert. Die Streitfrage betraf den Betrag, den die Pfisterer AG für die verkauften und zurückgenommenen Exemplare fordern konnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Bedingungen geprüft, unter denen die Pfisterer AG die Zahlung des Preises für die verkauften und zurückgenommenen Exemplare fordern konnte. Das Gericht hat festgestellt, dass der Eigentumsvorbehalt für die verkauften Exemplare nicht erloschen war, dass die Pfisterer AG jedoch nur den vereinbarten Verkaufspreis, nämlich 13,20 Schweizer Franken pro Exemplar, und nicht den tatsächlichen Verkaufspreis von 44 Schweizer Franken fordern konnte.
Das Gericht hat auch die Frage der Entschädigung für die Verschlechterung der zurückgenommenen Sache geprüft. Das Gericht hat festgestellt, dass der Wert der zurückgenommenen Exemplare aufgrund der Einlage von Werbeanzeigen für die Firma Gautschi gesunken war, was ihre…