Erwägungen
S. (Jahrgang 1939) war ab 1. Januar 1977 als Stanzerin bei der Firma C. AG tätig und bei deren Pensionskasse berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 25. August 1994 kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf Ende November 1994, um eine Barauszahlung ihres Freizügigkeitskapitals von Fr. 107'322.50 zu erwirken. In der Folge stellte S. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 1994. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern lehnte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde von S. gegen diese Verfügung ab. S. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass S. zwar als "pensioniert" zu betrachten ist, da sie das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, um eine vorzeitige Auszahlung ihres Vorsorgekapitals zu erwirken. Allerdings schließt dieser Umstand den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht grundsätzlich aus.
Für Personen, die vor Erreichen des Rentenalters der AHV pensioniert werden, aber weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen, gilt gemäß Art. 12 Abs. 1 AVIV eine Sonderregelung bei der Anrechnung von Beitragszeiten. Demnach wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die die versicherte Person nach der Pensionierung ausgeübt hat.
Da S. seit ihrer Kündigung arbeitslos ist und Altersleistungen bezieht, die mehr als 80% ihres letzten versicherten Verdienstes ausmachen, erfüllt sie die Ausnahmetatbestände von Art. 12 Abs. 2 AVIV nicht. Folglich hat die Verwaltung den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht wegen Nichterfüllens der…