Erwägungen

A.A. (Beklagter, Beschwerdeführer) und B. und C. (Kläger, Beschwerdegegner) unterzeichneten am 12. September 2022 eine Vereinbarung zur Klärung eines "Händel[s] mit Geldforderung bezüglich D. Invest" durch ein rabbinisches Schiedsgericht. Am 7. Dezember 2022 führte das Schiedsgericht eine Verhandlung durch und erliess am 12. Januar 2023 ein Urteil, das den Beklagten zu verschiedenen Zahlungen und Informationspflichten gegenüber den Klägern verpflichtete.

Der Beschwerdeführer beantragte dem Bundesgericht, den Entscheid des Schiedsgerichts vom 12. Januar 2023 aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, dass es sich bei dem angefochtenen Entscheid um einen zulässigen Schiedsentscheid im Sinne von Art. 189 IPRG handelt, da die Parteien dem rabbinischen Schiedsgericht die Beurteilung ihrer vermögensrechtlichen Streitigkeit übertragen hatten.

Allerdings kann die bundesgerichtliche Überprüfung des Schiedsentscheids de facto ausgeschlossen sein, da die Parteien in der Schiedsvereinbarung die Anwendung des jüdischen Verfahrensrechts vereinbart hatten. Dieses sieht den Grundsatz der Mündlichkeit vor, was bedeutet, dass dem Bundesgericht lediglich das nicht…