Erwägungen

Die Fussballclub A. AG reichte am 24. März 2020 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen (AWA) eine Voranmeldung für Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb für den Zeitraum vom 14. März bis zum 30. Juni 2020 ein. Das AWA bewilligte die Kurzarbeit ab dem 26. März 2020. Die Fussballclub A. AG erhob Beschwerde und das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen setzte den Beginn des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung auf den 17. März 2020 fest.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte die Fussballclub A. AG, den Beginn des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung auf den 13. März 2020 festzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass der Anspruchsbeginn auf den 17. März 2020 festzulegen ist. Die Weisungen des SECO sehen vor, dass bei verspätet eingereichten Anträgen, die bis zum 31. März 2020 eingereicht wurden und sich auf Betriebsschliessungen aufgrund behördlicher Massnahmen beziehen, als fiktives Eingangsdatum der Zeitpunkt der behördlichen Massnahme (in der Regel der 17. März 2020) gesetzt werden kann. Diese Regelung ist rechtmässig, da sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Notverordnungsbestimmungen zulässt und eine rechtsgleiche Behandlung gewährleistet.

Für den professionellen…