Erwägungen

Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) verfügte über Zugriffe auf das Zentrale Ausländerregister (ZAR) des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) und das Asylbewerber-Datenbanksystem AUPER-2. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte erließ Empfehlungen, diese Zugriffe einzustellen und die gespeicherten Daten zu löschen. Als das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) diese Empfehlungen ablehnte, erhob der Datenschutzbeauftragte Verwaltungsbeschwerden bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (Kommission).

Die Kommission trat auf die Beschwerden ein und hob die Entscheide des Departements teilweise auf. Das Departement erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid der Kommission aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Verwaltungsgerichtsbeschwerde statt und hob den Entscheid der Kommission auf. Es begründete dies damit, dass der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte nicht zur Beschwerde legitimiert sei.

Das Bundesgericht führte aus, dass dem Datenschutzbeauftragten kein Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG zustehe, da das Datenschutzgesetz ihn dazu nicht ermächtige. Auch eine Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG liege nicht vor, da der Datenschutzbeauftragte als Verwaltungsstelle des Bundes nicht in der gleichen Weise wie ein Privater betroffen sei und auch…