Erwägungen

Die Klägerin beanstandet die unterbliebene Anhörung ihrer sieben- und neunjährigen Töchter im Scheidungsverfahren und macht eine Verletzung von Art. 144 Abs. 2 ZGB sowie von Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention geltend. Das Obergericht hatte die Anhörung der Kinder abgelehnt, da es davon ausging, dass die Kinder in einem Loyalitätskonflikt stünden und die Anhörung für sie eine Belastung darstellen würde.

Das Bundesgericht hält fest, dass nach Art. 144 Abs. 2 ZGB Kinder grundsätzlich anzuhören sind, sobald sie das sechste Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, ihr Alter oder andere wichtige Gründe sprechen dagegen. Das Obergericht hat diese Bestimmung verletzt, indem es die Anhörung der sieben- und neunjährigen Kinder ohne Vorliegen solcher Ausnahmegründe verweigert hat.

Zwar können Kinder in Scheidungssituationen in einem Loyalitätskonflikt stehen, was eine Belastung darstellen kann. Allerdings darf dies nicht dazu führen, die Anhörung systematisch zu unterlaufen. Nur wenn eine eigentliche Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit des Kindes zu befürchten ist, kann ausnahmsweise von der Anhörung abgesehen…