Erwägungen

Die iranische Gesellschaft X. Co., die im Stahlbereich tätig ist, und die zypriotische Gesellschaft Z. Limited, die auf Stahlhandel und -vertrieb spezialisiert ist, nahmen 2012 Verhandlungen über den Verkauf von Stahlprodukten auf. Am 16. Mai 2012 unterzeichneten die Parteien einen Kaufvertrag. Am selben Tag sandte Z. an X. einen Entwurf eines Rahmenvertrags mit einer Schiedsklausel. Obwohl der Rahmenvertrag nicht unterzeichnet wurde, leitete Z. am 9. August 2013 ein Schiedsverfahren auf der Grundlage dieser Klausel ein.

X. bestritt die Zuständigkeit des Schiedsrichters, der sich jedoch für zuständig erklärte. Daraufhin erhob X. Beschwerde beim Bundesgericht wegen Verletzung von Art. 190 Abs. 2 Bst. b IPRG.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es vertrat die Auffassung, dass gemäß dem Prinzip der Autonomie der Schiedsvereinbarung deren Gültigkeit ausnahmsweise auch bei Nichtabschluss des Hauptvertrags anerkannt werden kann, wenn die Umstände den tatsächlichen und gemeinsamen Willen der Parteien erkennen lassen, ihre Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.

Im vorliegenden Fall stellte der Schiedsrichter fest, dass die Parteien ihren Willen zur Schiedsgerichtsbarkeit…