Erwägungen

Z. AG (die Mieterin) ist seit 2004 Mieterin von Geschäftsräumen, die als Autowerkstatt genutzt werden. Am 7. August 2008 kündigte der vorherige Eigentümer, A. AG, die Mietverträge zum 30. Juni 2014, da er ein Umbauvorhaben des Gebäudes plante. Am 21. Juni 2013 verkaufte A. AG das Gebäude an X. AG (die neue Eigentümerin). Am 20. September 2013 kündigte X. AG die Mietverträge der Mieterin vorzeitig mit Wirkung zum 1. April 2014, da sie umfangreiche Abbruch- und Bauarbeiten durchführen müsse.

Die Mieterin hat diese Kündigungen vor dem Mietgericht angefochten, das sie für unwirksam erklärt hat, da die neue Eigentümerin ihren dringenden Eigenbedarf an den Räumlichkeiten nicht nachgewiesen habe. Das Zivilgericht hat dieses Urteil bestätigt.

Die neue Eigentümerin hat Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt, die stattgegeben wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat geprüft, ob die neue Eigentümerin die Mietverträge gemäß Art. 261 Abs. 2 lit. a OR wirksam vorzeitig gekündigt hat und ob der Mieterin ein Verlängerungsanspruch zusteht.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Eigenbedarf der neuen Eigentümerin anzuerkennen ist, da sie beabsichtigt, selbst ein Hotel in den Räumlichkeiten zu betreiben, auf eigenes Risiko und unter Verwendung einer zuvor ausgewählten Hotelmarke einer Unternehmensgruppe.

Hinsichtlich der Dringlichkeit des Bedarfs befand das Bundesgericht, dass diese Voraussetzung erfüllt ist,…