Erwägungen

Die X. AB ist Inhaberin eines Schweizer Patents für eine Wegwerfwindel, das ihr unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorität vom 25. Oktober 1982 am 31. März 1988 erteilt worden ist. Mit Klage vom 13. Juni 1989 stellten die Gesellschaften Y. und Z. beim Handelsgericht des Kantons Bern den Antrag, es sei die Nichtigkeit des Patents der X. AB festzustellen. Darauf schränkte diese ihr Patent in teilweiser Anerkennung der Klage ein. Das Handelsgericht stellte in seinem Urteil vom 1. Dezember 1992 fest, dass das Patent der Beklagten auch in der eingeschränkten Fassung nichtig sei, da es an einer erfinderischen Tätigkeit fehle.

Die Beklagte hat das Urteil des Handelsgerichts mit Berufung angefochten, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Bereich des Erfinderischen erst jenseits der Zone beginnt, die zwischen dem vorbekannten Stand der Technik und dem liegt, was der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann des einschlägigen Gebiets weiterentwickeln und finden kann. Entscheidend ist, ob ein solcher Fachmann schon mit geringer geistiger Anstrengung auf die Lösung des Streitpatents kommen kann oder ob es dazu eines zusätzlichen schöpferischen Aufwands bedarf.

Der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann muss nicht den gesamten Stand der Technik überblicken, jedoch über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten, eine gute Ausbildung sowie ausreichende Erfahrung verfügen. Bei der Bestimmung der erforderlichen Qualifikation sind die Besonderheiten des technischen Zweigs zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist der gewerblichen Zielsetzung und der in einem bestimmten Bereich üblichen Art, Fachleute einzusetzen, Rechnung zu tragen. Das kann dazu führen, dass auf die Kenntnisse und Fähigkeiten eines ganzen Forschungsteams oder eines Durchschnittsfachmanns abzustellen ist, der von einem…