Sachverhalt

Die Republik der Philippinen hat die Schweiz um Rechtshilfe in einem Strafverfahren ersucht, das darauf abzielt, Vermögenswerte zurückzugewinnen, die von Ferdinand Marcos, seinen Angehörigen und mit ihm verbundenen Personen möglicherweise illegal erworben wurden, während sie öffentliche Ämter innehatten. Die Schweiz hat die Vermögenswerte mehrerer Stiftungen und Gesellschaften, darunter Maler 1, Maler 2 und Arelma Inc., sowie der Palmy, Avertina und Vibur Stiftung, gesperrt und die Übermittlung von Bankdokumenten an die Philippinen genehmigt.

Die Rechtsnachfolger von Ferdinand Marcos, Imelda Marcos und die betroffenen Stiftungen haben gegen die Entscheide über die Überweisung dieser Vermögenswerte Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Überweisung nicht erfüllt seien. Das Bundesgericht hat den Fall behandelt und musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Vermögenswerte den Philippinen ohne Vorliegen eines vollstreckbaren Urteils in dem ersuchenden Staat übergeben werden können.

Erwägungen

Auslegung von Art. 74a Abs. 3 IRSG

Art. 74a Abs. 3 IRSG sieht vor, dass die Überweisung von Vermögenswerten in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens, in der Regel auf der Grundlage eines vollstreckbaren Urteils des ersuchenden Staates, erfolgen kann. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass diese Bestimmung den Rechtshilfebehörden einen Ermessensspielraum lässt, um zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Überweisung erfüllt sind.

Voraussetzungen für eine vorzeitige Überweisung

Damit eine vorzeitige Überweisung möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: die deliktische Herkunft der Vermögenswerte muss offensichtlich sein, die Schweiz muss ein Interesse an einer sofortigen Rückerstattung der Vermögenswerte haben und die Philippinen müssen eine Rückerstattungs- oder Einziehungsverfahren gewährleisten, die dem UNO-Pakt II entspricht.

Rechte Dritter

Die Rechte Dritter im Sinne von Art. 74a Abs. 4 und 5 IRSG stehen einer vorzeitigen Überweisung der Vermögenswerte nicht entgegen. Die Forderungen der Rechtsnachfolger von Ferdinand Marcos und der betroffenen Stiftungen sind keine dinglichen Rechte, die die…