Erwägungen
Der Fall betrifft Giovanni Ferro, der zusammen mit Erich Peter am 11. März 1962 die 1940 geborene X. gewaltsam in ein Auto geschleppt und anschließend an einem abgelegenen Ort vergewaltigt hat. Die Kriminalkammer des Kantons Thurgau verurteilte Ferro wegen qualifizierter Freiheitsberaubung (Art. 182 Abs. 2 Ziff. 1 StGB), qualifizierter Notzucht (Art. 187 Abs. 2 StGB) und Gehilfenschaft dazu zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren Zuchthaus.
Ferro erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begründung, der Tatbestand der Freiheitsberaubung gehe in demjenigen der Notzucht auf und diese sei nur in der Form des Art. 187 Abs. 1 StGB erfüllt.
Erwägungen
Der Kassationshof stellte zunächst fest, dass die Freiheitsberaubung gemäß Art. 182 Abs. 2 Ziff. 1 StGB erfüllt ist, da Ferro X. gegen ihren Willen in das Auto geschleppt und während der Fahrt am Aussteigen gehindert hat.
Hinsichtlich der Notzucht kam der Kassationshof zum Schluss, dass zwischen Art. 182 und Art. 187 StGB keine echte Gesetzeskonkurrenz besteht. Die beiden Straftatbestände seien nicht durch eine einzige Handlung erfüllt worden, da die Notzuchtshandlungen erst nach Vollendung der Freiheitsberaubung begonnen hätten. Daher liege Realkonkurrenz gemäß Art. 68 Ziff. 1 StGB vor.
Allerdings erfüllte Ferro nicht den Tatbestand der…