Erwägungen

Die Bank B. S.A. mit Sitz in Athen ist Rechtsnachfolgerin der Bank C. S.A., deren Rechtsvorgängerin die Bank D. S.A. war. E. war im Jahr 2009 Mehrheitsaktionär und von 2010 bis 2011 Chairman der Bank D. S.A. Die Bank B. S.A. leitete gegen E. zivil- und strafrechtliche Verfahren ein, da er angeblich widerrechtlich Einfluss auf die Kreditvergabepraxis der Bank D. S.A. genommen habe.

Auf Begehren der Bank C. S.A. ordnete das Landgericht Athen mit Entscheid vom 12. Juni 2013 Massnahmen an, um zivilrechtliche Ansprüche der Bank C. S.A. gegen E. zu sichern. Das Gericht in Athen erliess eine "Beschlagnahme/Verarrestierung" ("Conservatory attachment", "konservative Beschlagnahme") von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, das sich in den Händen von E. oder Dritten befand.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. April 2015 wurde der griechische Rechtsschutzentscheid gestützt auf das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) für das Gebiet der Schweiz für vollstreckbar erklärt. Am 2. Juni 2015 erwirkte die Bank B. S.A. beim Bezirksgericht Zürich einen Arrestbefehl als Vollstreckungs- bzw. Sicherungsmassnahme gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ. Der Arrestbefehl wurde am 8. Juni 2015 vollzogen, wobei unter anderem ein auf die A. AG lautendes Konto bei der Bank I. SA verarrestiert wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass ausländische vorsorgliche Massnahmen nach dem LugÜ grundsätzlich anerkannt und vollstreckbar erklärt werden können. Da der griechische Rechtsschutzentscheid vom 12. Juni 2013 in der Schweiz für vollstreckbar erklärt wurde, gibt dies der Beschwerdegegnerin (Bank B. S.A.) die Befugnis, Massnahmen zu verlangen, die auf eine Sicherung des vollstreckbar erklärten Entscheides gerichtet sind.

Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, dass die Beschwerdegegnerin als…