Erwägungen
Zusammenfassung des Sachverhalts: - Nelly [D.], Schweizer Ehefrau von Raymond [D.], einem ausländischen internationalen Beamten, hat gemeinsam mit ihrem Mann beantragt, wieder in die Schweizer AHV aufgenommen zu werden. - Die Genfer kantonale Ausgleichskasse hat diesen Antrag abgelehnt, da Nelly [D.] weder die Pflicht noch die Möglichkeit habe, Beiträge an die Schweizer Sozialversicherungen zu leisten, da sie keine Erwerbstätigkeit ausübe. - In ihrem Urteil hat die Genfer kantonale Rekurskommission in AHV-Angelegenheiten die Entscheidung aufgehoben und Nelly [D.] als versichert anerkannt. - Um die von Nelly [D.] geschuldeten Beiträge zu ermitteln, hat die Ausgleichskasse das Jahreseinkommen ihres Mannes auf 40'000 Franken geschätzt und angenommen, dass die Hälfte dieses Betrags für die Berechnung von Nellys Beiträgen berücksichtigt werden muss. - Nelly [D.] hat gegen diese Entscheidung Rekurs eingelegt.Erwägungen
Rechtliche Überlegungen: 1. Gemäß dem Urteil der Genfer kantonalen Rekurskommission ist eine in der Schweiz wohnhafte Schweizerin ohne Erwerbstätigkeit, deren ausländischer Ehemann nicht in der AHV/IV/EO versichert ist, aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG obligatorisch versichert. 2. Gemäß Art. 10 Abs. 1 AHVG zahlen Versicherte ohne Erwerbstätigkeit einen Beitrag entsprechend ihren sozialen Verhältnissen, berechnet auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres jährlichen Rentenerwerbs. 3. Die zentrale Frage ist, ob das Gehalt des Ehemanns für die Berechnung der Beiträge der erwerbslosen Ehefrau berücksichtigt werden muss. 4. Da die Güter und Einkünfte des Ehegatten für die Berechnung der Beiträge des erwerbslosen Ehemanns berücksichtigt werden müssen, ist es logisch,…