Erwägungen

Der Fall betrifft die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Die Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie forderte von E. die Rückerstattung von insgesamt Fr. 24'228.--. Die Ausgleichskasse lehnte ein Erlassgesuch ab, da die massgebende Einkommensgrenze um Fr. 5'532.-- überschritten wurde.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Ausgleichskasse in diesem Fall berechtigt war, die gesamte Rückforderungssumme geltend zu machen, oder ob ein teilweiser Erlass der Rückerstattungsforderung zu gewähren ist.

Erwägungen

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine "grosse Härte" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG vor, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Einkommens die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50% erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen. In solchen Fällen kann von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.

Das Bundesgericht führt aus, dass die von der Ausgleichskasse angewandte Lösung, bei jeder noch so geringen Überschreitung der massgebenden Einkommensgrenze den Härtefall zu verneinen und die gesamte Rückforderungssumme zurückzuverlangen, dem…