Art. 56 AHVV

Vorbezug der Altersrente

1 Die Berechnung der vorbezogenen Rente basiert auf der in Anwendung von Artikel 52 Abs. 1bis ermittelten effektiven Beitragsdauer und dem Einkommen bis zum 31. Dezember vor dem Beginn des Vorbezugs.
2 Bei einer Erhöhung des Rentenanteils während der Vorbezugsdauer gelten dieselben Berechnungsgrundlagen wie zu Beginn des Vorbezugs.
3 Eine Erhöhung des vorbezogenen Anteils der Rente ist über das amtliche Formular zu beantragen. Die Änderung kann frühestens auf den Monat erfolgen, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
4 Bei Erreichen des Referenzalters wird die Rente nach den allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung nach Artikel 29bis AHVG festgesetzt. Massgebend ist der nach Artikel 51bis Abs. 2 bei Erreichen des Referenzalters ermittelte Aufwertungsfaktor.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 21.04.1981 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 30.04.1996 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 79 Abs. 1 AHVV: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
    · 23.01.1990 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Redaktionelle Berichtigung zu [BGE 107 V 79](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_107 V 79)). - Bei der Beurteilung der grossen Härte sind Einkommen und Vermögen des Ehegatten auch dann mit zu berücksichtigen, w…
    · 30.09.1982 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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