Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Waisenrente. Die Beschwerdeführerin, die Mutter des Waisenkindes, machte geltend, dass die Rückerstattung für sie eine grosse Härte darstelle. Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG erfüllt sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG dann vorliegt, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Einkommens (und der allenfalls hinzuzurechnende Vermögensteil) die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50% erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen. Diese Praxis wurde in früheren Entscheiden (BGE 104 V 174, BGE 107 V 79) entwickelt und im vorliegenden Urteil bestätigt.

Das Bundesgericht stellte klar, dass bei der Beurteilung der grossen Härte nicht nur das Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführerin, sondern auch diejenigen ihres Ehemannes zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Rückerstattung einer…