Erwägungen
Der Entscheid betrifft die Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Nach Art. 47 Abs. 1 AHVG sind solche Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer großen Härte kann jedoch von der Rückforderung abgesehen werden.
Die Vorinstanz hatte den guten Glauben des Rentenbezügers bejaht, da dieser seiner Meldepflicht nachgekommen sei und die Unrechtmäßigkeit des Rentenbezugs nicht habe erkennen müssen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht sieht diese Feststellung als verbindlich an.
Zu prüfen bleibt daher, ob die Rückerstattung eine große Härte bedeuten würde. Nach bisheriger Rechtsprechung lag eine große Härte vor, wenn das anrechenbare Einkommen nach Abzug der Rückerstattungsforderung die um 50% erhöhte Einkommensgrenze des Art. 42 Abs. 1 AHVG nicht erreichte.
Erwägungen
Das Gericht sieht Anlass für eine Praxisänderung bei der Beurteilung der großen Härte. Dafür sprechen zum einen die unbefriedigenden Ergebnisse der bisherigen Regelung, die zu stossenden Ungleichheiten zwischen AHV und IV führt. Zum anderen haben sich die Verhältnisse durch die mildere Regelung in der IV geändert, was eine Neuauslegung des Begriffs der großen Härte rechtfertigt.
Das Gericht entscheidet, dass eine große Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG vorliegt,…