Erwägungen

Der 1904 geborene österreichische Staatsangehörige Anton Hochberger liess sich im Jahr 1961 endgültig in der Schweiz nieder. Von 1956 bis 1961 übte er in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus. Die Ausgleichskasse hatte ihn rückwirkend ab 1956 der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unterstellt und er hatte die Beiträge regelmässig bezahlt. Bei der Festsetzung der Altersrente im Jahr 1969 berücksichtigte die Kasse jedoch nur die ab Oktober 1961 entrichteten Beiträge als rentenbildend, da sie davon ausging, Hochberger sei erst ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz wohnhaft und AHV-pflichtig gewesen.

Hochberger erhob Beschwerde gegen diese Verfügungen und beantragte, dass auch die von 1956 bis September 1961 bezahlten Beiträge bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien. Das Eidgenössische Versicherungsgericht musste nun klären, ob die Ausgleichskasse berechtigt war, die Beiträge aus der Zeit vor Oktober 1961 als nicht rentenbildend zu erklären.

Erwägungen

Das Gericht führte aus, dass Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) als Verwirkungsnorm eine Ausnahmebestimmung darstellt, die nicht extensiv interpretiert werden darf. Diese Norm sei nicht auf Beitragszahlungen von Nichtversicherten anwendbar.

Zwar könnte man in Analogie zu Artikel 16 Absatz 3 AHVG auch für Nichtversicherte eine fünfjährige Verwirkungsfrist für den Rückerstattungsanspruch annehmen. Dies hätte jedoch zur Folge, dass die Verwaltung die Beiträge zwar bis zu zehn Jahre nach der Zahlung als nicht rentenbildend erklären könnte, dem Betroffenen selbst aber bereits nach fünf Jahren kein Rückerstattungsanspruch mehr zustünde. Das Gericht erachtete diese Rechtsfolge als stossend.

Stattdessen…