Erwägungen
Als Vermieter einer Einzimmerwohnung in Sarnen kündigte M. Ende September 1990 seinem Mieter v. W. auf den 31. Januar 1991. v. W. verlangte bei der Obwaldner Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtverhältnisse die Erstreckung bis zum 30. April 1993. Die Schlichtungsbehörde wies das Gesuch ab, worauf v. W. mit Erstreckungsklage den Gerichtsausschuss des Kantons Obwalden anrief, der die Klage am 20. Februar 1991 abwies.
Mit Berufung an das Bundesgericht beantragte der Kläger v. W. die Aufhebung des Urteils vom 20. Februar 1991 und die Erstreckung des Mietverhältnisses bis Ende April 1993. Das Bundesgericht trat jedoch auf die Berufung nicht ein.
Erwägungen
Die Berufung ist in der Regel erst gegen Endentscheide von oberen kantonalen Gerichten zulässig, die nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können. Gegen Endentscheide unterer Gerichte steht die Berufung nur dann offen, wenn ein solches Gericht als letzte, aber nicht einzige kantonale Instanz entschieden hat.
Der Gerichtsausschuss als Abteilung des Kantonsgerichts, das im Kanton Obwalden "unteres" Gericht ist, hat als einzige Instanz über die Erstreckungsklage entschieden. Nach der bundesrechtlichen Regelung für das…