Erwägungen
Der 1980 geborene [A.] meldete sich am 10. November 2016 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des [A.] auf eine Invalidenrente.
Auf Beschwerde des [A.] hin hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen diese Verfügung auf und stellte fest, [A.] habe ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die IV-Stelle erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es bundesrechtswidrig ist, dem Beschwerdegegner ab 1. Mai 2017 einen Rentenanspruch zuzusprechen. Gemäss dem Gutachten des Dr. med. B. vom 8. Februar 2021 war der Beschwerdegegner nicht invalid, da sich seine Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen - Suchtmittelentzug und Behandlung des Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) - noch wesentlich hätte verbessern lassen.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Beschwerdegegner aus Eigeninitiative in der Lage gewesen wäre, auf den Alkohol- und Drogenkonsum zu verzichten und die notwendigen Medikamente zur Behandlung des ADHS einzunehmen. Die notwendigen Schritte…