Erwägungen
In der Steuererklärung für die direkte Bundessteuer 1991/92 machte der Steuerpflichtige C. einen Abzug für die von ihm zu privaten Wohnzwecken gemietete Wohnung in der Höhe der bezahlten Mietzinse geltend. Zum Ausgleich verlangte er, es sei ihm ein (von den Steuerbehörden zu schätzender) Betrag als "Eigenmietwert" aufzurechnen.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft liess weder einen Wohnkostenabzug zu, noch rechnete sie den "Eigenmietwert" der Wohnung auf. Mit Entscheid vom 6. Mai 1994 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab.
Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission Basel-Landschaft vom 6. Mai 1994 führte der Steuerpflichtige Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, einen Wohnkostenabzug zu gewähren und bei der Ermittlung des Eigenmietwertes das Marktwertprinzip anzuwenden.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach Art. 23 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) die Wohnungsmiete vom reinen Einkommen nicht abgezogen werden kann. Diese Regelung sei auch nicht verfassungswidrig.
Das Bundesgericht erklärte, dass die Besteuerung des Eigenmietwerts beim Eigentümer einer selbstgenutzten Liegenschaft oder Wohnung gerade dem verfassungsrechtlich notwendigen Ausgleich zur Rechtsgleichheit zwischen Mietern und Wohnungseigentümern dient. Andere Lösungen, wie die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung bei gleichzeitigem Verzicht auf Abzug der Hypothekarzinsen,…