Erwägungen
Der Schweizer Mathematiker und Publizist X. wandte sich mit 24 Mitunterzeichnern am 13. Mai 2008 an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er machte geltend, dass die Beiträge des Schweizer Fernsehens DRS vom 8. Februar 2008 zur "Unternehmenssteuerreform" und zur "Kampfjetlärminitiative" das Sachgerechtigkeitsgebot verletzten, da die Meinungsumfrage des Instituts gfs.bern zu Unrecht als repräsentativ dargestellt worden sei und der statistische Fehlerbereich nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen sei.
Die UBI wies die Beschwerde am 22. August 2008 mit 7:1 Stimmen ab, da die beanstandeten Beiträge die programmrechtlichen Anforderungen im Wesentlichen erfüllt hätten. X. gelangte gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Es führt aus, dass X. als Mathematiker und Publizist zwar über ein besonderes Fachwissen zur Problematik der Ungenauigkeit von Meinungsforschungsergebnissen verfügt, er aber weder Gegenstand der umstrittenen Sendung war noch in den beanstandeten Beiträgen in irgendeiner Form auf ihn oder seine Publikationen Bezug genommen wurde. Somit fehlt ihm die nach Art. 89 Abs. 1 BGG erforderliche enge Beziehung zum Sendethema, weshalb auf seine Beschwerde in der Sache selber…