Erwägungen

R., eine Primarlehrerin im Kanton Zürich, nahm am 7. April 1993 Einsicht in ihre Personalakte und entfernte daraus zwei Aktenstücke, die sie für widerrechtlich hielt. Die Erziehungsdirektion bestrafte sie daraufhin mit einer Ordnungsbusse von 300 Franken zuzüglich 30 Franken Schreibgebühr gemäß dem Gesetz vom 30. Oktober 1866 betreffend die Ordnungsstrafen. R. erhob Rekurs gegen den Bussenentscheid, der vom Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen wurde.

R. erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Disziplinarbusse gegen R. keine "strafrechtliche Anklage" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstelle. Das Ordnungsstrafenrecht des Kantons Zürich sei formal nicht Teil des Strafrechts, sondern diene der Sicherstellung des guten Funktionierens der Verwaltung. Auch nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte seien Disziplinarregelungen, mit denen Mitgliedern besonderer Institutionen oder Berufsgattungen Verhaltensregeln auferlegt werden, grundsätzlich nicht als…