Erwägungen
[C.], geboren 1923, verwitwet, wohnhaft in der Gemeinde X. Seit Mai 2004 ist er im Altersheim [O.] in G. untergebracht. Er bezieht eine AHV-Altersrente und eine Hilflosenentschädigung der AHV, zusätzlich erhält er eine Ergänzungsleistung zur AHV-Rente. Im Jahr 1997 hat [C.] einen Teil seines Vermögens seinen beiden Söhnen M. und A. als Erbschaftsvorschuss übertragen. 2005 hat [C.] bei der Gemeinde X. einen Antrag auf öffentliche Unterstützung für die nicht gedeckten Heimkosten im Heim [O.] gestellt. Die Gemeinde hat den Antrag abgelehnt, da das Einkommen der Söhne ausreichend sei, um eine familienrechtliche Unterstützungspflicht zu begründen. [C.] hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat der Beschwerde stattgegeben. Gemäß der Rechtsprechung kann das verfassungsmäßige Recht auf Nothilfe (Art. 12 BV) einer bedürftigen Person nicht gekürzt oder verweigert werden, auch wenn sie selbst für ihre Notlage verantwortlich ist. Die Gründe, die zur Bedürftigkeit geführt haben, sind für den Schutz nach Art. 12 BV unerheblich. Daher konnte die Gemeinde C.s Antrag nicht unter Anwendung der für Ergänzungsleistungen geltenden Grundsätze zur Anrechnung von Einkommen oder Vermögen ablehnen. Allerdings könnte C.s Kinder eine Unterstützungspflicht nach den Art. 328 und 329 ZGB treffen. In diesem Fall könnte die Gemeinde (oder die zuständige kantonale Behörde) eine Klage auf Grundlage dieser Bestimmungen erheben. Außerdem könnte die Behörde, wenn die an die Kinder übertragenen Liegenschaften nicht vernünftigerweise verwertet werden können,…