Sachverhalt
Der Beschwerdeführer X. wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit von November 2002 bis August 2004 mehrfach Waren von verschiedenen Personen zwecks Weiterverkaufs erworben. Das Appellationsgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Erwerbsumstände wissen oder zumindest annehmen musste, dass die Waren durch strafbare Handlungen gegen das Vermögen erlangt worden waren.
Der Beschwerdeführer erhob sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts. Er ersuchte um die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend seiner Zurechnungsfähigkeit, da er an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet hatte. Es stellte fest, dass die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers keine ernsthaften Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit begründete. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Erkrankung in der Lage war, seinen Trödelladen zielgerichtet und profitorientiert zu führen und dass sein Verhalten vor, während und nach den Taten keinen Mangel an Realitätsbezug aufwies.
Das Bundesgericht verwies auf seine frühere Rechtsprechung, wonach die Notwendigkeit, einen Sachverständigen…