Erwägungen
Die 1960 geborene N. meldete sich am 18. September 2006 bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau unter Hinweis auf einen am 9. November 2003 erlittenen Unfall mit Distorsion der Halswirbelsäule zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente. Im Zuge der medizinischen Abklärungen holte die IV-Stelle ein Gutachten ein. Am 3. Februar 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine weitere Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) X. notwendig. Die Versicherte weigerte sich jedoch, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, da dies auf die Einholung einer unzulässigen "second opinion" hinauslaufe.
Die IV-Stelle erließ daraufhin eine "Zwischenverfügung", in der sie an der Begutachtung festhielt. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Beschwerde, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte die Versicherte ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Anordnung einer Begutachtung durch den Versicherungsträger grundsätzlich keine anfechtbare Zwischenverfügung darstellt, da die versicherte Person durch eine solche Anordnung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet. Lediglich Zwischenverfügungen über formelle Ausstandsgründe sind selbständig anfechtbar.
Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach der…