Erwägungen
Der schwedische Film "Ich bin neugierig" wurde vom Kinobesitzer Beat Bosshard in seinem Kino "Studio" in Biel gezeigt. Daraufhin wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen unzüchtiger Veröffentlichung eingeleitet. Der Gerichtspräsident in Biel sprach Bosshard zunächst frei, doch das Obergericht des Kantons Bern erklärte ihn später der unzüchtigen Veröffentlichung schuldig, befreite ihn jedoch von Strafe. Sowohl der Generalprokurator als auch Bosshard erhoben Nichtigkeitsbeschwerde.Erwägungen
Der Kassationshof hob das Urteil des Obergerichts auf und sprach Bosshard frei. Er begründete dies wie folgt:- Der Schuldspruch, auch wenn der Angeklagte von Strafe befreit wird, ist ein wesentlicher Bestandteil des Strafurteils und kann daher mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden. - Die Vorführung des Films in einem Kinotheater fällt unter den Begriff der öffentlichen Ausstellung nach Art. 204 Abs. 1 StGB, auch wenn nur Personen über 18 Jahren zugelassen wurden. -…