Erwägungen

Der am 12. April 1962 geborene Sohn Z. absolvierte nach der Scheidung seiner Eltern im Jahr 1980 eine Lehre als Autoservice-Mann, die er 1982 abschloss. Am 22. Januar 1985 reichte seine Mutter namens und mit Vollmacht von Z. beim Bezirksgericht Hinwil gegen den Vater H. U. eine Unterhaltsklage ein. Z. verlangte, dass der Vater für die Dauer seiner Schulausbildung, der anschließenden Lehre sowie für die Zeit seit Aufnahme der Privatstunden bis zum Schulbeginn einen angemessenen Unterhaltsbeitrag bezahle.

Das Bezirksgericht Hinwil hiess die Klage im Wesentlichen gut. Der Vater reichte daraufhin beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein, welche gutgeheißen und die Klage abgewiesen wurde. Daraufhin erhob der Sohn Z. Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Unterhaltsanspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB auf die Verwirklichung einer beruflichen Ausbildung gerichtet ist. Diese ist nicht eng zu verstehen und umfasst nicht nur die eigentliche Berufsschulung, sondern auch den beruflichen Lebensplan. Ein Anspruch auf Unterhalt über die Mündigkeit hinaus ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Ausbildungsplan zumindest in seinen Grundzügen bereits vor der Mündigkeit angelegt ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger nach dem Ende der Schulzeit zunächst ein Werkschuljahr eingeschaltet, um den Berufswahlentscheid besser treffen zu können. Die damals gewählte Ausbildung als Autoservice-Mann hat er ordnungsgemäß abgeschlossen. Unter diesen Umständen steht dem Kläger kein Anspruch zu, seine allgemeine Schulbildung…